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Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO

Für eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung müssen Sie die geforderten Bauvorlagen gemäß Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ebenfalls digital einreichen. Bauvorlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen diese hochgeladen werden. Nach Erfassung der Daten müssen die zugehörigen Bauvorlagen hochgeladen werden.

Hinweis: Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüfen zu lassen. Wenn Sie ihr Vorhaben nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde prüfen lassen wollen, klicken Sie bitte hier.

Bitte beachten Sie, dass alle Vorgaben nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO erfüllt werden müssen, da sonst die Genehmigungsfreistellung nicht durchgeführt werden kann. Bitte bereiten Sie folgende Bauvorlagen vor:

Pflichtunterlagen

  • Flurkarte, § 2 BauVorlVO
  • Nachweis der baulichen Nutzung § 6 BauVorlVO
  • Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
  • Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
  • Lageplan, § 3 BauVorlVO
  • Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
  • Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO

Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Beschreibung der Feuerungsanlage (§5 BauVorlVO)
  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
  • Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
    • Standsicherheit § 8 BauVorlVO
    • Brandschutz § 9 BauVorlVO
    • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
  • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen (https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet)

 

 

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