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Auskunft aus Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 LBO

Wenn Sie eine Auskunft zu Baulasten eines Grundstücks erhalten wollen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde stellen.
Sie können in Gestalt der Einsichtnahme eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten,  sich aus dem Baulastenverzeichnis einen Auszug erstellen lassen oder  aus dem Baulastenverzeichnis eine Abschrift verlangen.
Damit Ihnen eine Auskunft erteilt werden kann, ist der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich.

  • Sie können die Auskunft zu den Baulasten bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde prüft das berechtige Interesse an der Auskunft. Bei fehlendem Nachweis des berechtigten Interesses werden Sie aufgefordert, diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden Informationen ein. Sie werden zur Einsichtnahme aufgefordert. Sie erhalten einen gebührenpflichtigen Auszug des Baulastenverzeichnisses von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Oder Sie erhalten eine gebührenpflichtige Abschrift des Baulastenverzeichnisses von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare und Rechtsanwälte im nachgewiesenen Auftrag eines Notars benötigen keinen Nachweis.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis berechtigtes Interesse oder Auftragsnachweis eines Notars

Kosten

Ein Auszug oder eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig.

Hinweise/Besonderheiten

Das Baulastenverzeichnis enthält Eintragungen über wirksame Baulasten (baurechtliche Verpflichtungen) ein Grundstück betreffend. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich einen Auszug erstellen lassen. Aus Gründen der Vereinfachung und der Digitalisierung wird im Folgenden die Formulierung Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis verwendet.

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