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Anzeige der Rohbaufertigstellung/abschließenden Fertigstellung nach § 79 LBO
Im Saarland gibt es zwei Anzeigepflichten, die Bauherrinnen und Bauherren einhalten müssen, nachdem der Baubeginn angezeigt wurde: Dabei handelt es sich zum einen um die Anzeige der Rohbaufertigstellung um zum anderen um die Anzeige der abschließenden Fertigstellung.
Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind.
Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Erforderliche Unterlagen sofern zutreffend bei der Rohbaufertigstellung:
- Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit der Abgasanlage.
- Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte.
Erforderliche Unterlagen sofern zutreffend bei der abschließenden Fertigstellung:
- Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen und die sichere Abführung der Abgase.
- Fachunternehmererklärung über den ordnungsgemäßen Einbau der Heizungsanlage.
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Heizölbehälteranlage.
- Werksbescheinigung über die Bau- und Druckprüfung des Lagerbehälters
- Bescheinigung der/des Sachverständigen
- Erklärung der/des Prüfsachverständigen
Fristen:
- Die Anzeige ist bis spätestens 2 Wochen vor der betreffenden Fertigstellung einzureichen.
Gebühren:
- Es fallen keine Gebühren an.
Was wird benötigt?
- Registrierung
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