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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind. Es wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. Weiterführende Informationen zu Sonderbauten finden Sie im Glossar des Bauportal.NRW.

Erläuterungen zum Antrag auf Vorbescheid:

Einzelfragen zu einem geplanten Bauvorhaben können im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018) abschließend verbindlich geklärt werden. Es empfiehlt sich, einen Vorbescheid zu beantragen, wenn Zweifel bestehen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, möglich sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen.

Erläuterungen zum Antrag für ein Referenzgebäude

Die referentielle Baugenehmigung ist in § 66 Absatz 5 BauO NRW 2018 geregelt. Das Verfahren kann zum Tragen kommen, wenn beabsichtigt ist, mehrere gleiche Gebäude im Geltungsbereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplans oder eines Vorhaben- und Erschließungsplans zu errichten.

Es muss, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, nur für das sog. Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden, für die anderen Gebäude, die sog. Bezugsgebäude, wird der Eintritt der Genehmigung fingiert.

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Was wird benötigt?

  • Amtliche Liegenschaftskarte
  • Baubeschreibungen
  • Bauzeichnungen
  • Ermittlung anrechenbarer Bauwerte
  • Lageplan
  • Registrierung
  • Weitere Bauvorlagen je nach Zweckbestimmung (optional)

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